Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung
Ab dem 23. September und bis zum 20. Oktober gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb im Überblick.
In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Eine verschärfte Test- und Maskenpflicht, wie in den ersten zwei Wochen nach dem Schulstart, gilt nicht mehr. Dennoch bleiben regelmäßige Testnachweise und das Tragen von Masken in bestimmten Situationen notwendig.
Testpflicht für den Schulbesuch
Für den Zutritt zum Schulgelände müssen sich Personen statt bis zu dreimal fortan zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV‑2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV‑2 vorliegt. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, ist der Test lediglich einmal wöchentlich notwendig. Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kindergärten.
Kein Test für Gremiensitzungen und Elterngespräche
Für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche, die auf dem Schulgelände stattfinden, müssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.
Ohne Testnachweis kein Schulbesuch
Wenn Schülerinnen oder Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird vorgegangen, wenn Schülerinnen oder Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen Fällen müssen keine Aufgaben für das häusliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.
Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen: In diesen Fällen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.
Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen
Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen, die sogenannten 3G-Regelungen unterliegen. Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. Für Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können.
Maskenpflicht im Unterricht
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 müssen Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen sowie Lehrkräfte eine Maske auch im Unterricht tragen.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz stabil den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht für Schülerinnen und Schüler, Schul- und Hortpersonal. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird aber empfohlen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht entfällt für Schülerinnen und Schüler, Schul- und Hortpersonal
- auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
- in Horten innerhalb der Gruppenräume,
- auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
- im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
- im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
- im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
- bei der Abnahme von Tests,
- für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder des Beruflichen Gymnasiums während einer Klausur, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Die Maskenpflicht entfällt auch bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie während Eltern-Lehrer-Gesprächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Schulbesuchspflicht gilt
Für alle Schülerinnen und Schüler gilt die Schulbesuchspflicht. Ausnahmen sind lediglich nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung möglich, etwa mit ärztlichem Attest.
Flächendeckende Einschränkungen des Schul- und Kitabetriebes nur bei Überlastung der Krankenhäuser
Flächendeckende Schließungen von Schulen und Kitas sind nicht vorgesehen. Der Schul- und Kitabetrieb wird jedoch eingeschränkt, wenn die in der Corona-Schutz-Verordnung festgelegte Überlastungsstufe der Krankenhäuser erreicht ist. Erst dann müssen Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Keine Einschränkungen gibt es für Einrichtungen der Kindertagespflege. Auch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können weiterhin ihre Schulen besuchen und müssen nicht in den Wechselunterricht.
Quelle: SMK-Blog