Maskenpflicht an Schulen für schulfremde Personen
- Begleitende Personen beim Bringen oder Abholen der Schüler bzw. Kinder müssen eine FFP2-Maske tragen, da sie sich in geschlossenen Räumen einer Einrichtung auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen aufhalten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SächsCoronaNotVO).
- Handwerker und Dienstleister müssen auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in den Gebäuden von Schulen und Kitas ebenfalls eine FFP2-Maske tragen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SächsCoronaNotVO); ggf. ist die Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 SächsCoronaNotVO (entgegenstehende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen) einschlägig. Sofern sie dann jedoch in Räumlichkeiten tätig werden, die nicht öffentlich zugänglich sind, besteht lediglich eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, sofern dort andere Personen anwesend sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 SächsCoronaNotVO).
- Teilnehmer an Gremiensitzungen oder Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, die in Schul- oder Kitagebäuden durchgeführt werden, müssen eine FFP2-Maske tragen, mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 7 SächsCoronaNotVO).
- Elternabende oder Elterngespräche, die in der Schule oder Kita stattfinden, sind ausweislich der Begründung zur Dritten VO zur Änderung der SchulKitaCoVO von der Verweisung auf die SächsCoronaNotVO nicht betroffen. Aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung handelt es sich in diesen Situationen nicht um betriebsfremde Zwecke, so dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 SchulKitaCoVO Anwendung finden, wonach die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske besteht.
Quelle:
https://www.kita-bildungsserver.de/aktuelles/maskenpflicht-in-kitas-und-schulen-ab-17-januar-2022/
Ich bitte um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kämpe
Schulleiter