Ergänzung zum Auslaufen der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Nach Schulleiterbrief vom 21.04.2022 an alle Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen gilt Folgendes:
” § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes zählt die Fälle abschließend auf, in denen die Verpflichtung zum Tragen einer Atem- schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) als Maßnahmen des Infektionsschutzes derzeit landesrechtlich angeordnet werden dürfen. Schulen sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Die geschilderten Vorgaben des Bundesgesetzgebers können nicht durch das Hausrecht von Schulleitungen oder entsprechende Schulkonferenzbeschlüsse unterlaufen werden.
Eine Pflicht zum Tragen einer Maske kann der Hygieneplan einer Schule deshalb nicht anweisen, da eine solche Festlegung keine rechtliche Grundlage hätte. Unbenommen davon ist dies auf freiwilliger Basis möglich.
Des Weiteren kann auch keine Testpflicht ohne gesetzliche Regelung angeordnet wer den. Die Bereitstellung und Finanzierung der Testkits aus öffentlichen Haushaltsmitteln erfolgte unter den Voraussetzungen und in Umsetzung entsprechender infektionsschutzrechtlicher Vorschriften. Die Nutzung der Testkits aus anderen Gründen ist des halb rechtlich nicht zulässig.
Wie im Schulleiterbrief vom 13.04.2022 ausgeführt, können für die an Schule beschäftigten Personen sowie für Schülerinnen und Schüler bis auf weiteres freiwillige Testungen angeboten werden. Bei Schülerinnen und Schülern sind diese allerdings auf begründete Anlässe (Verdachtsfall, mögliche Erkrankung) zu beschränken. ” Auszug nach Ralf Berger, Landesamt für Schule und Bildung, der Präsident