Belehrung für Eltern, Sorgeberechtigte und in der Einrichtung tätige Personen gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG)

Um eine Anste­ckung zu ver­hin­dern, sind die Abstands- und Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten.

Wenn Sie oder Ihr Kind an einer Coro­na­vi­rus-Erkran­kung erkrankt sind bzw. SARS-CoV-2- Sym­pto­me auf­wei­sen (v.a. tro­cke­ner Hus­ten, Fie­ber, Kurz­at­mig­keit), besteht ein Betre­tungs­ver­b­ort für die Ein­rich­tung.

Wir bit­ten Sie, bei die­sen Sym­pto­men immer den Rat Ihres Haus- oder Kin­der­arz­tes in Anspruch zu neh­men.

Müs­sen in der Ein­rich­tung täti­ge Per­so­nen oder Kin­der bzw. Schüler/innen zu Hau­se blei­ben oder sogar im Kran­ken­haus behan­delt wer­den, benach­rich­ti­gen Sie uns bit­te unver­züg­lich und tei­len Sie uns auch die Dia­gno­se mit, damit wir zusam­men mit dem Gesund­heits­amt alle not­wen­di­gen Maß­nah­men ergrei­fen kön­nen, um einer Wei­ter­ver­brei­tung der Infek­ti­ons­krank­heit vor­zu­beu­gen.

Wann ein Besuchs­ver­bot der Schu­le oder einer ande­ren Gemein­schafts­ein­rich­tung besteht, kann Ihnen Ihr behan­deln­der Arzt oder Ihr Gesund­heits­amt mit­tei­len.

SMK