Aktualisierte Corona-Schutzmaßnahmen

Neue Coro­na-Regeln ab 07.03.2022

1. Schul­be­suchs­pflicht

Es besteht grund­sätz­lich wie­der Schul­be­suchs­pflicht. Unbe­rührt bleibt die Mög­lich­keit der Abwe­sen­heit aus ande­ren Rechts­grün­den, ins­be­son­de­re nach Maß­ga­be der Schul­be­suchs­ord­nung. Abmel­dun­gen vom Schul­be­such sind wie bis­her auch aus medi­zi­ni­schen Grün­den durch ein ärzt­li­ches Attest mög­lich.

2. Schul­fahr­ten

Exkur­sio­nen und Schul­fahr­ten kön­nen gene­rell wie­der durch­ge­führt wer­den. Für alle Fahr­ten im In- und Aus­land ein­schließ­lich der Maß­nah­men der    inter­na­tio­na­len Bil­dungs­ko­ope­ra­ti­on sowie Eras­mus+ gel­ten die Rege­lun­gen des Erlas­ses vom 8. Juni 2021.

3. Tes­tung

Die Tes­tung wird per Selbst­test für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler auf    zwei­mal wöchent­lich redu­ziert.

Für Geimpf­te und Gene­se­ne wird die regel­mä­ßi­ge Tes­tung emp­foh­len.

Bei posi­ti­vem Test­ergeb­nis besteht eine fünf­tä­gi­ge täg­li­che Test­pflicht für die betref­fen­de Klas­se. Dies gilt auch für Geimpf­te und   Gene­se­ne. Damit ist die Anord­nung häus­li­cher Lern­zeit für ein­zel­ne Klas­sen oder Schu­len nicht mehr not­wen­dig.

4. Mas­ken­pflicht

Im Unter­richt ent­fällt die Pflicht zum Tra­gen einer Mas­ke am Sitz­platz für    Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie für das schu­li­sche Per­so­nal.

5. Wei­te­re Rege­lun­gen

Die übri­gen bekann­ten Schutz- und Hygie­ne­re­ge­lun­gen – ins­be­son­de­re die Zutritts­be­schrän­kung und die Pflicht zum Tra­gen der Mund-Nasen-Bede­ckung im Schul­ge­bäu­de – sind wei­ter­hin zu beach­ten. Dazu zählt:

Beglei­ten­de Per­so­nen müs­sen beim Brin­gen oder Abho­len von Schü­le­rin­nen und Schü­lern bzw. von Kin­dern in geschlos­se­nen Räu­men eine FFP2-Mas­ke tra­gen. Bei Eltern­ge­sprä­chen oder Eltern­aben­den kann statt­des­sen eine medi­zi­ni­sche Mas­ke getra­gen wer­den.

Hand­wer­ker und Dienst­leis­ter müs­sen auf öffent­lich zugäng­li­chen         Ver­kehrs­flä­chen in den Gebäu­den von Schu­len und Kitas eben­falls eine      FFP2-Mas­ke tra­gen. Aus­nah­men kön­nen auf­grund arbeits­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen gel­ten.

Die neue Ver­ord­nung gilt bis zum 19. März 2022.